Die Pflicht ergibt sich nicht aus einer Empfehlung, sondern aus dem Arbeitsschutzgesetz: Nach § 10 ArbSchG muss jeder Arbeitgeber Beschäftigte benennen, die im Brandfall Aufgaben übernehmen. Wie viele das sind und was sie können müssen, konkretisieren die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 und die DGUV Information 205-023.
In der Praxis heißt das: Es reicht nicht, jemanden zu benennen. Die benannten Personen müssen ausgebildet sein – theoretisch und praktisch, mit einer echten Löschübung. Wer im Ernstfall zum ersten Mal einen Feuerlöscher in der Hand hält, verliert die entscheidenden Sekunden.
Die ASR A2.2 nennt bei normaler Brandgefährdung einen Richtwert von 5 Prozent der Beschäftigten. Bei einem Betrieb mit 40 Mitarbeitenden sind das zwei ausgebildete Brandschutzhelfer – rechnerisch. Praktisch brauchen Sie mehr, denn Urlaub, Krankheit, Schichtbetrieb und mehrere Standorte müssen abgedeckt sein. Entscheidend ist, dass zu jeder Betriebszeit genügend ausgebildete Personen anwesend sind.
Bei erhöhter Brandgefährdung – etwa in der Lagerung brennbarer Stoffe, in Werkstätten oder in Bereichen mit Heißarbeiten – liegt der Bedarf höher. Diesen Anteil legt die Gefährdungsbeurteilung fest, nicht der Prozentsatz.
Die Inhalte richten sich nach der DGUV Information 205-023. Wir schulen Ihre Beschäftigten in Theorie und Praxis:
Folgende Inhalte werden geschult:
Wir kommen zu Ihnen in den Betrieb und schulen an Ihren Gegebenheiten – an Ihren Fluchtwegen, mit Ihren Löschern. Das bleibt hängen, weil es die Umgebung ist, in der es im Ernstfall darauf ankommt.
Eine einmalige Ausbildung genügt nicht dauerhaft. Empfohlen wird eine Auffrischung in Abständen von drei bis fünf Jahren – und immer dann, wenn sich im Betrieb etwas Wesentliches ändert: neue Räume, neue Anlagen, neue Gefahrstoffe oder personelle Wechsel. Auf Wunsch erinnern wir Sie rechtzeitig an den nächsten Termin.